Facebook again - das Impressum
Das Impressum eines gewerblichen Internetauftritts bei Facebook genügt nicht den Anforderungen des § 5 TMG, wenn es lediglich auf die eigene Internetseite des Unternehmens verlinkt (Landgericht Aschaffenburg).
LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011 - 2 HK O 54/11
UWG §§ 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 12; TMG § 5
Das Landgericht Aschaffenburg kommt in seinem Urteil zu der Entscheidung, dass das Impressum unmittelbar auf der Facebookseite des werbenden Unternehmens anzubringen sei. Dies diene sowohl dem Verbraucherschutz als auch der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten.
Das Landgericht untersagte daher dem werbenden Unternehmen, es bei Vermeidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, in ihrem Auftritt und Profil auf Facebook die nach § 5 Telemediengesetz erforderlichen Pflichtangaben nicht leicht erkennbar und/oder nicht unmittelbar erreichbar zur Verfügung zu halten.
Fazit
Eine kommerzielle Facebook-Seite eines Unternehmens muss ein vollständiges Impressum haben.
Das Urteil ist im Volltext abgedruckt bei Openjur.
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