Apple vs Apfelkind

Apple streitet sich mit einem Bonner Cafe um Rechte an der Wort-Bild-Marke Apfelkind.
Als ein kleines Familiencafe in Bonn neu eröffnete, gab seine Besitzerin, Christin Römer, dem Cafe den Namen Apfelkind. Die zugehörige Wort-Bild-Marke trug sie nicht nur für die Markenklasse der Bewirtung von Gästen ein, sondern erweiterte den Antrag gleich auf mehrere Klassen, insbesondere auch Mode und verschiedene Dienstleistungen. Konkret waren das die Klassen (Nizza) 16, 18, 21, 24, 25, 27, 28, 29, 30, 32, 35, 42 und 43.
Apfelkind nimmt damit für sich selbst den Schutz dieses Kennzeichens in mehreren Klassen in Anspruch. Das störte Apple - die Nutzung des Kennzeichens für Gebäck, Getränke, Süßspeisen und Restaurants dagegen nicht. Apple bot der Inhaberin des Cafes daher an, sie solle lediglich auf die Klassen 16, 35, 18 und 28 verzichten (Quelle: Welt.de). Das wiederum ist interessant - hat doch Apple Inc. selbst seine Marke auch für die Klasse 43 (Verpflegung von Gästen in Restaurants, Cafes, Schnellrestaurants, Snack-Bars; Catering; Betrieb einer Bar) eingetragen.
Immerhin: Die Marke des Apfelkindes hat zumindest eine gewisse Ähnlichkeit mit der Marke von Apple.
Der Wind, der um den Markenstreit gemacht wird, ist allerdings enorm. Zugunsten Apple wird zu selten aufgeführt, dass ein Markeninhaber seine Marke tatsächlich schützen muss, um gegen Trittbrettfahrer wirksam vorzugehen. Andernfalls besteht die Gefahr der Verwässerung.
Der Fall zeigt aber auch: Existenzgründer sind gut beraten, sich vor der Eintragung einer Marke und der Nutzung von Logos beraten zu lassen. Für allgemeine wirtschaftliche Beratungen stehen übrigens öffentliche Fördermittel zur Verfügung - sie werden allerdings bislang nur von wenigen Existenzgründern in Anspruch genommen.
Ihr Ansprechpartner:
Harald J. Mönch
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Bildquellen:
Deutsches Patent- und Markenamt
Telefon 089 652001
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